Neue Gesetzgebung: Steuerbare Verbraucher
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Stromverbraucher – also Stromspeicher, Wallbox mit Netzanschluss & Co. – nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich regulieren.
Was dürfen die Netzbetreiber wann?
Wenn das Netz stark ausgelastet ist, autorisiert §14a EnWG den zuständigen Netzbetreiber, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) von Privathaushalten netzorientiert zu limitieren. Das kann zum Beispiel passieren, wenn viele PV-Anlagen nur wenig Strom produzieren, aber dennoch alle ihre Elektroautos zur gleichen Zeit laden wollen. Wichtig: Die neue Regelung setzt dem Netzbetreiber klare Grenzen, wenn er Verbraucher drosselt. Zuerst muss der Netzbetreiber eine Netzzustandsermittlung mit Echtzeitdaten aufnehmen. Wenn diese zeigt, dass eine zu hohe Netzauslastung bevorsteht, darf er die Leistung begrenzen. Dabei gilt eine Untergrenze von 4,2 kW pro Verbraucher: Wärmepumpe, Wallbox und Speicher erhalten also immer jeweils eine minimale Leistung von 4,2 kW. Eine Drosselung darf dabei nur so lange dauern, wie sie absolut nötig ist. Wenn der Netzbetreiber die Leistung begrenzt, muss er binnen zwei Jahren deren Ursache beheben, z.B., indem er das lokale Netz ausbaut.
Es wird nur selten nötig sein, die Verbraucher zu drosseln: 2023 waren deutschlandweit die Netze insgesamt nur unter einer Stunde so stark belastet, dass die neue Regelung gegriffen hätte. Da sie noch nicht galt, fiel stattdessen der Strom örtlich aus. Um solche Verbrauchsspitzen zu vermeiden und das Netz zu schonen, hat die Bundesnetzagentur den §14a EnWG geändert. Außerdem können die Betreiber das Netz gezielt ausbauen. So vermeidet die Regelung Extrakosten, die sonst auf die Verbraucher*innen umgelegt würden.
Was bedeutet die Regelung nach §14a EnWG für Kunden?
Die Neuregelung des §14a EnWG betrifft alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, mindestens 4,2 kW Leistung aufweisen und in diese Kategorien fallen:
- Ladepunkte und Wallboxen mit Netzanschluss
- Wärmepumpen und weitere Klimageräte
- Batteriespeicher mit Strombezug
Sie betrifft also nicht den normalen Haushaltsstrom. Ebenso rechnet sie Strom aus selbst erzeugter Photovoltaik nicht ein. Es besteht also kein Nachteil für Verbraucher*innen mit PV-Modulen auf dem Dach.
Außerdem müssen nicht alle Verbrauchseinrichtungen ab 2024 steuerbar sein. Du musst sie nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nur für die Steuerbarkeit einrichten. Die Anforderungen dafür definiert der zuständige Netzbetreiber in seinen technischen Mindestanforderungen (TMA). Die Bundesnetzagentur hat derzeit noch keine allgemeinen TMA formuliert.
Was gilt für Bestandsanlagen?
Bisher haben wir vor allem über stromintensive Geräte gesprochen, die die Kunden*innen ab dem 1. Januar 2024 anmelden. Für bestehende und bis Ende 2023 angemeldete Verbraucher, die in die oben genannten Kategorien fallen, gelten vorerst die alten Regeln der Bundesnetzagentur. Sie genießen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028.
Welche Technik ist notwendig?
Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber ein Smart Meter kann in bestimmten Fällen sehr nützlich sein, um die Anlagen mit §14a EnWG in Einklang zu bringen. Wichtige Parameter dafür sind z.B. die Menge des selbst erzeugten Stroms, wie „smart“ der Wechselrichter ist und ob Verbraucher wie die Wallbox einen eigenen Netzanschlusspunkt haben.
Ebenso ist ein (Home) Energiemanagementsystem ((H)EMS) am Netzanschluss nützlich, aber kein Muss. Ein (H)EMS übernimmt z.B. die Entscheidung, ob die Energie aus den eigenen Modulen oder dem Stromnetz eingespeist wird. Ebenso reguliert es, ob der Strom in das Hausnetz, den Speicher oder in das E-Auto fließt. Dabei kann es die Netzauslastung berücksichtigen und mit dem Eigenverbrauch austarieren.